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RESQmatic als Kompensationsmaßnahme

Wann sind Kompensationsmaßnahmen notwendig?

Ob bei Bestandsgebäuden, bei der Sanierung historischer, unter Denkmalschutz stehender Gebäude oder bei der Planung von Neubauten – die Notwendigkeit, besondere bauliche Gegebenheiten kompensieren zu müssen, kann unterschiedlichste Ursachen haben. Wichtig ist hierbei, diese für den Bauherrn, den Architekten und die ausführenden Unternehmen so kostengünstig und praktikabel wie möglich zu gestalten.

Mit der dynamischen Fluchtwegsteuerung wird bei jedem Brandfall, auch für ortsunkundige Personen ein gesicherter Rettungsweg visuell kenntlich gemacht, so dass eine Personengefährdung ausgeschlossen werden kann. Auf diesem Weg lassen sich zahlreiche bauliche Mängel kompensieren, ohne bauliche Änderungen z.B. im Bestand vornehmen zu müssen oder ohne auf individuelle Wünsche in der Entwurfsphase eines Neubaus verzichten zu müssen.

Keine gesicherten Ausgänge

In Stadien oder auch Mehrzweckhallen ist dies eine häufig auftretende Abweichung von der Landesbauordnung: Aus dem Veranstaltungsbereich gibt es keine gesicherten Ausgänge direkt ins Freie. Alle oder Teile der Treppenräume und die Ausgänge aus dem Veranstaltungsraum enden in einem Umgang. Bei einem Brand in diesem Bereich kann es zu gefährlichen Situationen kommen. Durch eine dynamische Fluchtwegsteuerung wird, basierend auf der jeweiligen Veranstaltungsvariante, ein objektiv sicherer Rettungsweg aufgezeigt, ohne dass ein gefährdeter Bereich durchquert werden muss.

Kein unmittelbarer Ausgang ins Freie

Erhält das Treppenhaus abweichend von der Landesbauordnung keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie, sondern führt der Rettungsweg im Erdgeschoss aus dem Treppenraum in den Flur und von dort zum Ausgang ins Freie, muss dies kompensiert werden.

Verfügt das Gebäude über eine Brandmeldeanlage und werden die Rettungswege dynamisch geschaltet, bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen diese Abweichung.

Wenn im notwendigen Flur mit Ausgang ins Freie vor dem Treppenhaus ein Brand entsteht, wird das gesamte Treppenhaus in allen Geschossen durch die dynamische Fluchtwegsteuerung als nichtbenutzbarer Rettungsweg gekennzeichnet. In allen Geschossen steht dann mindestens ein weiterer entgegengesetzt angeordneter Treppenraum als Fluchtweg zur Verfügung, zu dem die flüchtenden Personen geleitet werden. Für Personen, die sich bereits im betroffenen Treppenhaus befinden, ist im Erdgeschoss ein von dem Flur unabhängiger Ausgang aus dem Treppenraum unmittelbar in den angrenzenden Brandabschnitt und damit in einen sicheren Bereich vorgesehen. Der notwendige Flur selbst wird im Erdgeschoss schutzzielorientiert vom Treppenraum mit einer feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Tür abgetrennt.

Überschreitung der Rauchabschnittslänge in notwendigen Fluren

Die zulässige Rauchabschnittslänge in den notwendigen Fluren beträgt nach der Landesbauordnung max. 31,43 m. Je nach Bundesland kann diese Länge auch abweichen. Aber was passiert, wenn diese Länge überschritten wird? In dem gegebenen Fall, dass von jeder Stelle der notwendigen Flure ein anderer Rauchabschnitt in einem Abstand von deutlich weniger als 30 m erreichbar und die Rettungswege sind dynamisch geschaltet, lässt sich diese Abweichung kompensieren. Auf diese Weise lässt sich aus jedem Rauchabschnitt der kürzeste Rettungsweg in einen sicheren Bereich anzeigen und es müssen keine unnötigen Wegstrecken zurückgelegt werden. Mit diesen Maßnahmen bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen diese Abweichung und es kann z.B. auf den Einbau von Brandschutztüren verzichtet werden.

Dachtragwerk aus nicht brandbeständigem Material

Besteht das Dachtragwerk eines Gebäudes aus einer Stahlkonstruktion, stellt das eine Abweichung von der Versammlungsstättenverordnung dar. Zum Personenschutz muss das Dach bei Temperaturen von 500 Grad mind. 30 min halten. Bei dieser Temperatur verliert ein Stahldach aber sofort seine Stabilität und darunter befindliche Personen sind in Gefahr.

Durch die dynamische Fluchtwegsteuerung wird eine wesentlich beschleunigte Selbstrettung ermöglicht. Im Falle eines Brands im Unterdeckenbereich wird die Zuwegung dorthin „freigehalten“, sodass niemand durch das eventuell herabstürzende Dach gefährdet ist. Alternativ müsste ein Brandschutzanstrich bzw. eine Brandschutzverkleidung für das Dachtragwerk als Ertüchtigungsmaßnahme vorgenommen werden müssen. Dies würde allerdings deutlich höhere Kosten generieren.

Rettungswegüberlängen

Gibt es z.B. in einem Krankenhaus Rettungswege mit einer Länge von über 40m, so entspricht dies keineswegs den Anforderungen der Bauordnung. Man darf aus jedem Raum 30 bis max. 40 m einen Flur entlanglaufen, um ins Freie oder einen gesicherten Bereich zu kommen. Ist diese Länge überschritten, müssen Maßnahmen ergriffen werden.

Durch die Installation einer dynamischen Fluchtwegsteuerung lässt sich dieses Defizit kompensieren.

Unzulässige Möblierung in notwendigen Fluren

Wartebereiche mit Sitzgelegenheiten in den Fluren sind in Kliniken und Krankenhäusern keine Seltenheit. Diese gelten jedoch als Brandlast, also als brennbares Material. Brandlasten sind in notwendigen Fluren wegen ihrer besonderen Bedeutung als Flucht- und Rettungsweg unzulässig. Dennoch bestehen gegen diese Abweichung aus gutachterlicher Sicht unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken, wenn z.B. die Rettungswege dynamisch geschaltet werden, damit sichergestellt werden kann, dass im Brandfall aus anderen Nutzungseinheiten nicht durch einen vom Brandereignis betroffenen notwendigen Flur (mit Möblierungen) geflohen wird.

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